Infos für Marktbeschicker
Die Entscheidung über die Standplatzvergabe sowie die Zuweisung der Standplätze wird ausschließlich durch die Versammlung der Fischmarktbeschicker vorgenommen. Die Vertretung erfolgt durch die gewählten Obmänner/Obfrauen der Marktleute. Der Städtische Hafenbetrieb übernimmt die Bescheiderteilung für die Genehmigungen und die Rechnungsstellung für die Standplatzentgelte im Auftrag der Vereinigung der Marktbeschicker.
Bewerbungen für einen Standplatz sind schriftlich einzureichen beim:
Städtischer Hafenbetrieb
Wyk auf Föhr
Hafendeich 17
25938 Wyk auf Föhr
verwaltung@hafen-wyk.de
Für die Bewerbung sind die Standgröße sowie die Art des Gewerbes anzugeben. Um insbesondere während der Saison attraktiven Standbesitzern eine kurzfristige Teilnahme am Wyker Fischmarkt zu ermöglichen, werden neben der Jahreserlaubnis auch Standplatzzusagen für die Teilnahme von höchstens drei Märkten erteilt. Interessierte melden sich bitte am Markttag am Getränkewagen der „Markthalle“. Gegen Entgelt wird als äußeres Zeichen für Tagesbeschicker ein Erlaubnis-Schild ausgegeben, das am Stand sichtbar auszuhängen ist. Es wird empfohlen, eine vorherige telefonische Anmeldung bei einem der Obmännern oder der Obfrau für den Markt vorzunehmen!
Die regelmäßige Teilnahme am Fischmarkt ist an folgende Regeln geknüpft:
- Der Fischmarkt wird jeweils am Sonntag in der Zeit von März bis Oktober durchgeführt.
- Die Verkaufsstände können jeweils am Samstag vor dem Markttag aufgebaut werden.
- Der zugesagte Standplatz wird durch die Marktobfrau/den Marktobmann oder durch einen Beauftragten des Städtischen Hafenbetriebes zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
- Auch durch wiederholte Zulassungen entsteht kein Anspruch auf weitere Standplatzzusagen für folgende Jahre.
- Der Standplatz soll am Fischmarkttag um spätestens 9 Uhr eingenommen werden.
- Der zugewiesene Platz muss während der gesamten Dauer des Marktes (11 bis 15 Uhr) gehalten werden. Das Geschäft ist während der Marktzeit geöffnet zu halten. Ein vorzeitiges Abbauen ist nicht zulässig. Der Standplatzinhaber / die Standplatzinhaberin verpflichtet sich, an allen Fischmärkten teilzunehmen. Eine Abwesenheit darf nur aus einem wichtigen Grund (Krankheit o.ä.) erfolgen.
- Eine Änderung des Warenangebotes ohne vorherige Absprache ist nicht zulässig. Die Weitergabe oder Unterverpachtung des Standplatzes ist ebenfalls nicht zulässig.
- Bei der Ausgabe und Verkauf von Spreisen und Getränken ist Abfall zu vermeiden. Geschirr, Besteck und Trinkbehältnisse sind vorrangig als Mehrweg auszugeben; hierzu zählen auch mehrfach verwendbares und abwaschbares Besteck sowie entsprechende Mehrwegbehältnisse aus Kunststoff. Zweitrangig kann auch verrottbares Besteck und Geschirr aus Papier/Pappe/Holz bzw. essbares Geschirr ausgegeben werden. Einwegbesteck, -geschirr und -trinkbecher aus vermeintlich kompostierbaren bzw. verrottbaren Kunststoffen sind dem jedoch nicht gleichgesetzt, da die angebliche Kompostierfähigkeit dieser Kunststoffe nicht erwiesen ist. Eine Abweichung von der Verwendung von Mehrwegbehältnissen ist nach Prüfung im Einzelfall möglich (Härtefallklausel).
- Alle notwendigen ordnungsrechtlichen Genehmigungen sind einzuholen und entsprechend zu beachten. Gleiches gilt für gesundheitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften. Der Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte ist erforderlich.
- Anweisungen der Marktobfrau/des Marktobmannes sowie den Mitarbeitern des Hafenbetriebes oder der Ordnungsbehörde sind Folge zu leisten.
- Der Marktplatz ist ständig von Abfällen freizuhalten. Für die Reinhaltung des zugewiesenen Platzes ist der Geschäftsinhaber/die Geschäftsinhaberin verantwortlich.
- Gänge, Treppen und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten.
- Während der Marktöffnungszeiten ist ein Befahren des Platzes nicht zulässig.
- Die Marktbeschicker sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Marktflächen im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Eine Haftung seitens des Städtischen Hafenbetriebes gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
- Die Fläche muss am Markttag spätestens um 18 Uhr geräumt sein.
- Der zugesagte Standplatz wird durch die Marktobfrau / den Marktobmann oder durch einen Beauftragten des Städtischen Hafenbetriebes zugewiesen. Der Standplatz soll am Fischmarkttag um spätestens 9 Uhr eingenommen werden.
- Der zugewiesene Platz muss während der gesamten Dauer des Marktes (11 bis 15 Uhr) gehalten werden. Das Geschäft ist während der Marktzeit geöffnet zu halten. Ein vorzeitiges Abbauen ist nicht zulässig.
- Eine Änderung des Warenangebotes ohne vorherige Absprache ist nicht zulässig.
- Weitergehende ordnungsrechtliche Genehmigungen sind einzuholen und entsprechend zu beachten. Gleiches gilt für gesundheitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften.
- Anweisungen der Marktobfrau/des Marktobmannes sowie den Beauftragten des Hafenbetriebes oder der Ordnungsbehörde sind Folge zu leisten.
- Der Marktplatz ist ständig von Abfällen freizuhalten. Für die Reinhaltung des zugewiesenen Platzes ist der Geschäftsinhaber / die Geschäftsinhaberin verantwortlich.
- Gänge, Treppen und Durchfahrten sind jederzeit freizuhalten.
- Während der Marktöffnungszeiten ist ein Befahren des Platzes nicht zulässig.
- Der Marktbeschicker / die Marktbeschickerin ist für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Marktfläche im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflichten verantwortlich. Eine Haftung seitens des Städtischen Hafenbetriebes gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
- Der Marktplatz muss spätestens um 18 Uhr am Markttag geräumt sein.
Floh- und Trödelmarkt
Die Rasenfläche oberhalb der Fischmarktpier ist in erster Linie Kindern und Jugendlichen vorbehalten, um dort gebrauchte Spielsachen usw. zu verkaufen.
Hier wird auch Erwachsenen die Möglichkeit gegeben, ausgemusterte Sachen zum Verkauf anzubieten. Die Abgabe von fabrikneuer Ware ist hier nicht gestattet. Ferner wird die Standgröße für Erwachsene auf "Tapeziertischgröße" (bis zu 3m) beschränkt.
Während Kinder und Jugendliche für den Stand nichts bezahlen müssen, wird von Erwachsenen ein Entgelt von bis zu 50,00 €, je nach Größe des Standes, erhoben. Eine entsprechende Tageserlaubnis für die Teilnbahme wird am Gestränkestand der "Markthalle" ausgegeben.
Standentgelte für Dauerstände
Grundgebühr zzgl. 19% MwSt | |
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bis 4,99m Standbreite | 330 € |
über 5 m Standbreite | 500 € |
Zulagen (je angefangenen Meter Standbreite) | |
Speisen & Getränke | 68 € |
Lebensmittel | 33 € |
Schmuck & Kunstgewerbe | 27 € |
alle übrigen Stände | 17 € |
Als Entgelt für zeitlich befristete Stände (bis zu drei Märkte) kann ein Nutzungsentgelt von bis zu 100 € pro Stand erhoben werden. Für Teilnehmer am Floh- und Trödelmarkt betragen die Gebühren je nach Größe des Standes bis zu 50 € pro Fischmarkt.
Von jugendlichen Teilnehmern (bis 16 Jahren) am Floh- und Trödelmarkt werden keine Nutzungsentgelte erhoben.