Freie Sicht nach allen Seiten 
Die Stadt Wyk auf Föhr bittet um Ihre Mithilfe!
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur
Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch
Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen und Unannehmlichkeiten hervorgerufen
werden. Beim Amt Föhr-Amrum und bei der Stadt Wyk auf Föhr eingehende Hinweise
und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigen uns, dass
an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen
durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Dann kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!"
Denken Sie bitte daran, dass es Fußgängern möglich sein soll, zu Zweit
nebeneinander auf dem Gehweg zu spazieren. Insbesondere für Rollstuhlfahrer und
Kinderwagen soll der Gehweg nicht durch hineinwachsende Hecken und Sträucher
eingeengt werden. Schneiden Sie bitte die Hecken bis zu Ihrer Grundstücksgrenze
oder mindestens deutlich über die Gehwegpflasterung zurück.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder
Schilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken
Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B.
Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit
beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Nach den Vorgaben des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Schleswig-Holstein dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen
und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht
angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigen können. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits
vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn
sie diese nicht selbst beseitigen.
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei
Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Amtsverwaltung)
die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die
Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen müssten Ihnen dann in Rechnung
gestellt werden. Ist keine Gefahr im Verzug, sind diese – ebenfalls
kostenpflichtigen - Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung durch das
Amt schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer bzw. -besitzer
können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Amtsverwaltung
selbst durchführen.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis
zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen.
Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet,
besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des
Kindes drohen Ihnen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sog. „Sichtdreiecke"
grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein
Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer
untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses
Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.ä.) nicht mehr
überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum
gefährlichen Glücksspiel.
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten
zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:
- Beachten Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume
und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für
schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur
Grundstücksgrenze. Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in
Hausgärten nichts zu suchen.
- Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und
Gehwegen rechtzeitig so weit zurück, dass Fußgänger und andere
Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen
können.
Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil", das von allen
Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche
Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer
Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe
von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche
Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die
Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5
Metern frei bleiben.
- Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von
Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen
und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie darauf, dass die
Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
- Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von
Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre
Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.
Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der
Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit
vor möglichen Gefahren schützen.
- Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich
von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten
wird.
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise.
Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw.
-besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu
schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten
Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer
verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen
Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Nutzen Sie die jetzige Winterzeit für einen grundlegenden Pflanzenschnitt
und die Möglichkeit, das Astwerk im Februar zur Biike zu entsorgen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Heinz Lorenzen
Bürgermeister
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